Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.02.2003

Rechtsprechung
   BFH, 05.02.2003 - VII B 143/02   

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https://dejure.org/2003,11511
BFH, 05.02.2003 - VII B 143/02 (https://dejure.org/2003,11511)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2003 - VII B 143/02 (https://dejure.org/2003,11511)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - VII B 143/02 (https://dejure.org/2003,11511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO § 36 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; ZPO § 240; ; ZPO § 857 Abs. 3; ; ZPO § 857 Abs. 4; ; FGO § 155; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverwalter; Widerruf der Bestellung des Insolvenzschuldners als Steuerbevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anfechtung des Widerrufs der Bestellung des Insolvenzschuldners als Steuerbevollmächtigter durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 663
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 52.68

    Erlaubnispflichtigkeit des allgemeinen Güternahverkehrs - Eigenes Recht des

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 143/02
    Sie fällt damit nicht in die Insolvenzmasse, weil sie, wie sich aus § 857 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 VII C 52.68, BVerwGE 32, 316).
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77

    Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 143/02
    Sie dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters zu unterwerfen, würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens widersprechen, das lediglich darauf gerichtet ist, den Gläubigern des Insolvenzschuldners eine gleichmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1978 VI ZR 67/77, BGHZ 72, 234).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03

    Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Dagegen ist Klage erhoben worden, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat; die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil von dem in jenem Verfahren bestellten Insolvenzverwalter erhobene Beschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02) und dazu ausgeführt, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter sei höchstpersönlicher Natur und unterliege deshalb nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).

    Der für die Versäumnis der Rechtsmittelfrist verantwortliche Rechtsirrtum des Insolvenzverwalters, dessen Rechtsmeinung der Kläger übernommen hat, beruhte zwar auf einer unzutreffenden Auffassung über die Reichweite des Verwaltungs- und Verfügungsrechts eines Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02, BFH/NV 2003, 663).

  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 235/04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

    Soweit er sich auf den Sinn und Zweck des heutigen § 80 InsO beruft, übersieht er, dass dieser wie zu § 6 KO nach wie vor in der Sicherstellung der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger des Schuldners liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02, BFH/NV 2003, 663).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2008 - 5 K 2040/08

    Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

    In seinem Beschluss vom 5. Februar 2003 VII B 143/02 (BFH/NV 2003, 663 ) hat der BFH festgehalten, dass der Insolvenzverwalter den Widerruf der Bestellung des Insolvenzschuldners zum Steuerbevollmächtigten nicht anfechten kann, weil es sich bei der Bestellung um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, weil es, wie sich aus § 857 Abs. 3 und 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2008 - 5 K 2143/08

    Haftungsschuld des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit?

    In dem Beschluss vom 5. Februar 2003 ( VII B 143/02, BFH/NV 2003, 663 ) hat der BFH festgehalten, dass der Insolvenzverwalter den Widerruf der Bestellung des Insolvenzschuldners zum Steuerbevollmächtigten nicht anfechten kann, weil es sich bei der Bestellung um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, weil es, wie sich aus § 857 Abs. 3 und 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.
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Rechtsprechung
   BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02   

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https://dejure.org/2003,16192
BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02 (https://dejure.org/2003,16192)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2003 - VII B 274/02 (https://dejure.org/2003,16192)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - VII B 274/02 (https://dejure.org/2003,16192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StBerG § 36; ; StBerG § 50 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    StBerG § 50 Abs. 3
    Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 663
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76

    Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02
    Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn durchschnittlich befähigten Angehörigen anderer Berufsgruppen im Wege des § 50 Abs. 3 StBerG gestattet würde, wegen ihrer durch eine solche Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

    Abgesehen davon, dass das FG diesen Gesichtspunkt offenbar nur als einen Anhaltspunkt im Rahmen einer umfassenden Würdigung der im Streitfall gegebenen Tatsachen verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und ist es auch nicht der Fall, dass die vorgenannten angeblichen Divergenzentscheidungen der in der anderen Ausbildung erzielten Examensnote die Bedeutung für die nach § 50 Abs. 3 StBerG zu treffende Entscheidung grundsätzlich abgesprochen hätten (vgl. im Übrigen das Urteil des Senats in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

  • BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77

    Besondere Befähigung - Fachkunde - Rechtsbeistand - Prozeßagent

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02
    Denn nach dem Willen des Gesetzes soll die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen (vgl. § 50 Abs. 1 StBerG), weil grundsätzlich nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Urteil des Senats vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.09.1999 - I 536/98

    Steuerberatung; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für dänischen

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02
    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich indes in der in dieser Hinsicht unergiebigen Beobachtung, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) und das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1. September 1999 I 536/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 153) die besondere Befähigung der dortigen Kläger bejaht haben, wobei nicht einmal deutlich wird, inwiefern Ausbildung und berufliche Erfahrung derselben der des Klägers im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sein sollen.
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96

    Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02
    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich indes in der in dieser Hinsicht unergiebigen Beobachtung, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) und das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1. September 1999 I 536/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 153) die besondere Befähigung der dortigen Kläger bejaht haben, wobei nicht einmal deutlich wird, inwiefern Ausbildung und berufliche Erfahrung derselben der des Klägers im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sein sollen.
  • BFH, 29.07.2005 - VII B 4/05

    Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

    Wenn das FG im Streitfall in Anwendung dieser Grundsätze erkannt hat, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, welche der Kläger durch seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworben hat, nicht auch die Steuerberatung berühren, so handelt es sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 VII B 274/02, BFH/NV 2003, 663); grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht.

    Denn die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften soll --wie sich aus § 50 Abs. 1 StBerG ergibt-- grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen, weil in der Regel nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Senatsurteil vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 663).

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